Gesellschaft Deutscher Chemiker

“Eine Neuheitsschonfrist schützt die Erfinder”

Nachrichten aus der Chemie, Juni 2015, Seite 636, DOI, PDF. Login für Volltextzugriff.

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Als die Neuheitsschonfrist im Jahr 1936 erstmals in das deutsche Patentrecht eingeführt wurde, war der Hauptgrund, patentrechtlich unerfahrene Erfinder vor Nachteilen durch voreilige Veröffentlichungen zu bewahren. Es gingen wertvolle Schutzrechte verloren, weil beispielsweise Unternehmen ihre neuesten Produkte auf Messen vorstellten, ohne vorher um Patentschutz nachzusuchen. Trotz aller Bemühungen um Aufklärung [Nachr. Chem. 2006, 54, 544], kommt es auch heute noch zu Situationen, in denen ein ausreichender Patentschutz nicht möglich ist, weil die Erfindung vor der Patentanmeldung an die Öffentlichkeit gelangt ist.

Der Branchenverband “Bio Deutschland” etwa benennt in einem Positionspapier Beispiele, bei denen Entwicklungen nicht weitergeführt wurden, weil ein Patentschutz in Europa aufgrund von Vorpublikationen der Erfinder nicht mehr möglich war. Die Wiedereinführung einer Neuheitsschonfrist würde in solchen Fällen Abhilfe schaffen: Die Veröffentlichung der Erfindung durch die Erfinder innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor der Patentanmeldung würde bei der Prüfung schlicht nicht berücksichtigt werden, die Patentanmeldung könnte zum Patent führen, womi

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