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Neues vom Sicherheitsdatenblatt
Von Wiley-VCH zur Verfügung gestellt
Seit dem Jahr 2007 regeln Art. 31 und Anhang II der Reach-Verordnung Form und Inhalt des Sicherheitdatenblatts (SDB). Große Folgen gegenüber der vorherigen Praxis hatte dies bisher nicht. Im Wesentlichen haben die SDB-Kapitel 2 (Zusammensetzung) und 3 (mögliche Gefahren) den Platz gewechselt. Allerdings nutzten Lieferanten die Gelegenheit, ihre SDB auf den aktuellen Stand zu bringen und zudem Neuerungen bei Einstufungen und im Transportrecht zu dokumentieren.
Wesentliche Änderungen kommen jetzt, da die Registrierungspflicht mehr Daten zur Gefährlichkeit liefert für die Stoffe mit einer Produktionsmenge von mehr als 1000 Tonnen pro Jahr. Außerdem betrifft es die kanzerogenen, mutagenen und reproduktionstoxischen (cancerogen, mutagen, reproduktionstoxisch, CMR-) Stoffe und bei einer Produktionsmenge von über 100 Tonnen pro Jahr die umweltgefährlichen Stoffe, also diejenigen mit dem Risikosatz R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
Was erfordert welches SDB?
Die betriebliche Praxis kannte bisher nur ein SDB-Format. Der Lieferant erstellte es, wenn er dazu gesetzlich verpflichtet war oder wenn
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