Gesellschaft Deutscher Chemiker

Uran

Angereichert und abgereichert – macht es einen Unterschied?

Nachrichten aus der Chemie, März 2022, S. 26-27, DOI, PDF. Login für Volltextzugriff.

Von Wiley-VCH zur Verfügung gestellt

Niemand käme auf die Idee, auf Chemikalienfläschchen mit Samarium-, Rhenium-, Europium- oder Bismutproben einen Radioaktivitätsaufkleber zu kleben oder sie aufgrund ihrer Radioaktivität nicht zu analysieren. Ist dies bei Uran gerechtfertigt?

Sätze wie „Uran ist kein Problem, wenn es abgereichert ist“ oder „Wir wollen kein Uran in unseren Analysengeräten haben“ zeugen davon, dass selbst unter Naturwissenschaftlern Unklarheit über den Umgang mit diesem radioaktiven Element herrscht, manchmal auch unbegründete Angst.

Die juristischen Grundlagen hat Florian Kraus in einer vorherigen Ausgabe schon dargelegt.1) In diesem Artikel geht es um Experimente. Das Strahlenschutzgesetz sagt eindeutig: Mit natürlichem Uran darf chemisch experimentiert werden, denn: „Die Aktivität oder spezifische Aktivität eines Stoffes kann […] außer Acht gelassen werden, […] soweit es sich um einen Stoff natürlichen Ursprungs handelt, der nicht auf Grund seiner Radioaktivität […] genutzt wird.“

Im Sinne des Strahlenschutzgesetzes „nutzen“ C

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